Satzung der Gemeinde Dahlem zur Ortslagenerweiterung Frauenkron

BEKANNTMACHUNG

Satzung der Gemeinde Dahlem über die Einbeziehung einzelner Außenbe-reichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Frauenkron
für einen Bereich am südlichen Ortsrand westlich der "Marienstraße"

Der Rat der Gemeinde Dahlem hat in seiner Sitzung am 07.03.2019 eine Satzung über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammen-hang bebauten Ortsteil von Frauenkron beschlossen.
Durch die Satzung soll eine Außenbereichsfläche am südlichen Ortsrand westlich der Marienstraße in den Innenbereich einbezogen werden.

Der von der Satzung betroffene Bereich ist in dem nachfolgend abgedruckten Kar-tenauszug schraffiert dargestellt.

Die Satzung kann mit Begründung, Landschaftspflegerischem Begleitplan und der Artenschutzvorprüfung vom Tage dieser Bekanntmachung an beim Bau- und Pla-nungsamt der Gemeinde Dahlem, Schmidtheim, Rathaus, 53949 Dahlem,         Zimmer 47, während der Dienststunden und zwar

 montags bis donnerstags von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

 sowie freitags            von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr

von jedermann eingesehen werden.

Bekanntmachungsanordnung:

Der Satzungsbeschluß sowie der Hinweis der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Satzung wird hiermit gem. § 10 BauGB bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft .

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) weise ich darauf hin, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif-ten der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zu-standekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-verfahren
    wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
     verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hinweis:

Gem. § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird darauf hingewiesen, dass

• eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formfehler,
• eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächen-nutzungsplanes und
• nach § 214 Abs. 3 S. 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verlet-zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gem. § 44 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetre-ten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbei führen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


53949 Dahlem, den 13.03.2019

Der Bürgermeister

Gez.
Jan Lembach

PDF-Dokument Karte Frauenkron


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