Halten und Führen von Hunden

In der Bevölkerung besteht immer wieder Klärungsbedarf zum Halten und Führen von Hunden. An dieser Stelle wird daher nochmals auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen im Umgang mit Hunden hingewiesen:

Seit 01. Januar 2003 ist das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) in Kraft.

Nach § 5 LHundG NRW sind gefährliche Hunde innerhalb eines befriedeten Besitztums so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.

Gefährliche Hunde sind gem. § 3 LHundG NRW Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Die Rassen Alano American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten nach § 10 LHundG NRW ebenfalls als gefährlich.

Gefährliche Hunde sind auch:
Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind, Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist, Hunde die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

Das Halten gefährlicher Hunde bedarf einer Erlaubnis durch das Ordnungsamt. Die Erlaubnisvoraussetzungen können im Einzelnen beim Ordnungsamt erfragt werden.
Diese Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen. Darüber hinaus müssen sie einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen.

Eine Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde gem. § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW ist nur auf Antrag und nach Vorlage einer bestandenen Verhaltensprüfung möglich. Trotzdem gilt aber die allgemeine Leinenpflicht für bestimmte Bereiche (siehe "große Hunde") weiter.

Der Halter oder eine andere Aufsichtsperson muss von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.

Eine andere Aufsichtsperson als der Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die überwiegende Zahl der gehaltenen Hunde sind "große Hunde" im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen (sogen. 20/40er Hunde).

Die großen Hunde sind beim Ordnungsamt unter Vorlage der Haftpflichtversicherungspolice (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden) und des Sachkundenachweises anzumelden.
Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass Halter großer Hunde entgegen der Verpflichtung im LHundG NRW ihren Hund nicht ordnungsgemäß beim Ordnungsamt angemeldet haben. Teilweise sind Hundehalter der irrigen Auffassung, dass mit einer Anmeldung der Tiere beim Steueramt die Angelegenheit erledigt sei.

Die Anmeldung bezieht sich auf den jeweiligen Hund. Verstirbt ein großer Hund und wird an dessen Stelle ein neuer großer Hund angeschafft, so ist für dieses Tier auch eine neue förmliche Anmeldung erforderlich.

Anmeldevordrucke zur Anmeldung eines großen Hundes werden auch im Internet unter www.dahlem.de "Formularservice" angeboten. Große Hunde sind dauerhaft per Mikrochip zu kennzeichnen. Der Mikrochipnachweis ist bei der Anmeldung ebenfalls vorzulegen.

Auch an den Halter von großen Hunden sind Anforderungen gestellt. Dieser muss die Sachkunde zu Halten eines großen Hundes nachweisen und er muss darüber hinaus auch zuverlässig sein.

Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen große Hunde nur angeleint geführt werden. 

Darüber hinaus sind sämtliche Hunde so zu halten, dass sie

Im Wald dürfen Hunde außerhalb der Wege nur an der Leine geführt werden. Hundehalter haben unbedingt darauf zu achten, dass ihre Hunde nicht unangeleint durch Waldbestände herumlaufen und dem Wild nachstellen. Es sei darauf hingewiesen, dass die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen befugt sind, wildernde Hunde und Katzen abzuschießen.

Nach § 12 Landes-Immissionsschutzgesetz sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.

Dies gilt insbesondere während der Nachtruhe in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, wobei Hundegebell im Freien völlig zu unterbinden ist.

Wer einen Hund hält, sollte sich gleichzeitig auch der Pflichten bewusst sein, die er hierdurch der Allgemeinheit gegenüber auf sich nimmt.

Hundehalter, die ihre Tiere frei oder unbeaufsichtigt umherlaufen lassen,  handeln durch ihre Gedankenlosigkeit und Gleichgültigkeit vollkommen rücksichtslos gegenüber ihren Mitbürgern.

Viele Mitmenschen, insbesondere Kinder und ältere Bürger, fühlen sich belästigt und sind oft sehr verängstigt. Schließlich ist es nicht ohne weiteres erkennbar, ob es sich bei einem freilaufenden Hund um ein gefährliches oder harmloses Tier handelt.

Äußerst unhygienisch ist es, wenn Hunde ihr "Geschäft" auf Gehwegen und in öffentlichen Anlagen verrichten. Es kann sogar beobachtet werden, dass Hunde gerade zu diesem Zweck in diesen Bereichen ausgeführt werden. Dies ist eine unverständliche Gedankenlosigkeit und Rücksichtslosigkeit.

Auf dem Land können sicher andere Maßstäbe angelegt werden wie in Stadtzentren. Dies darf aber keineswegs dazu führen, dass einige Hundehalter ihre Aufsichtspflicht zu Lasten der Allgemeinheit völlig ignorieren und damit auch den Ruf aller verantwortungsbewussten Hundebesitzer schädigen.

Ich bitte die Hundehalter hiermit um etwas mehr Verständnis und Rücksichtnahme.

  1. Ihre Gemeindeverwaltung



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