Auf Gehwegen ist Parken verboten!

Das verbotswidrige Parken auf Gehwegen führt immer wieder zu Behinderungen und Gefährdungen von Fußgängern als auch  Rollstuhlfahrern und Müttern mit Kinderwagen.

Grundsätzlich ist das Parken auf Gehwegen verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die durch Bußgeld geahndet werden kann.

Insbesondere in den Geschäftsbereichen der Orte Dahlem und Schmidtheim wird trotz Aufklärungsarbeit und persönlicher Gespräche mit manchem Verkehrsteilnehmer oft ohne Rücksicht auf Gehwegen geparkt.
Angesprochene Gehwegparker tragen für diese Unsitte  gerne als Entschuldigung vor, dass sie mit ihrem Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern wollen.
Vielen Kraftfahrern ist dabei leider nicht bewusst, dass aber z. B. der Fußgänger, der Rollstuhlfahrer oder die Mutter mit dem Kinderwagen eben wegen dem falsch geparkten Fahrzeug dann den Gehweg verlassen und auf die Fahrbahn ausweichen muss, um das Hindernis zu umgehen.

Ordnungsgemäßes Parken auf der Fahrbahn dient auch der Verkehrsberuhigung!

Schnellfahrer werden gezwungen, innerhalb der Ortslagen langsam und vorsichtig die ordnungsgemäß geparkten Fahrzeuge zu umfahren.
Schließlich wird sich auch mancher LKW-Fahrer überlegen, ob er ordnungsgemäß beparkte Orte nicht besser umgeht.
Ich appelliere hiermit nochmals an die Einsicht der Kraftfahrer, nicht auf Gehwegen zu parken.
Vielmehr sollen sie, soweit dies möglich und erlaubt ist, ihr Fahrzeug auf der Fahrbahn, und zwar in Fahrrichtung rechts unmittelbar neben dem Bordstein, abstellen oder aber den nächsten Parkplatz aufsuchen.

Parken auf der Fahrbahn ist nicht zulässig, wo dies durch Halt- und Parkverbote gekennzeichnet ist sowie z. B.  in engen Kurven oder vor Grundstückseinfahrten.
 
Sollte auch in Zukunft keine Besserung der Parksituation  festzustellen sein, sehe ich mich gezwungen, Parkverstöße mit Verwarnungs- bzw. Bußgeldern zu ahnden.

Dahlem, den 29. Mai 2015 
  
Ihre Gemeindeverwaltung



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